FS Klasse A und A unbeschränkt

Führerschein 2013 – Vorderseite (Quelle: Bundesdruckerei GmbH)

Für die vielen unterschiedlichen Fahrzeugtypen, LKW, PKW, KRAD gibt es in Deutschland unterschiedliche Führerscheinklassen.
Gerade beim KRAD hat sich der Gesetzgeber jedoch eine Besonderheit einfallen lassen. Er unterscheidet die Klasse A in beschränkt und unbeschränkt.
Diese Unterscheidung führt oft zu Verwirrungen und Missverständnissen. Die folgenden Zeilen wollen hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Grundsatz:
„Die Fahrerlaubnis Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträder aller Art (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h“ (= Klasse A unbeschränkt).

Einschränkung:
„Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg“ (= Klasse A beschränkt).

So weit ist diese Regelung nahezu jedem bekannt.

Dies ist auch der Normalfall, wer den Führerschein der Klasse A mit 18 erwirbt, der muss die nächsten 2 Jahre seine Maschine auf 34 PS drosseln lassen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass nach Ablauf der 2 Jahres Frist offen gefahren werden darf. Eines weiteren Verwaltungsakts, also der Übergabe des Führerscheins der Klasse A unbeschränkt bedarf es nicht mehr. Das Datum, ab dem offen gefahren werden darf ist auf dem Führerschein vermerkt.

Nun wird es kompliziert, wir kommen zur Ausnahme von der Einschränkung:
„Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.“

Das heißt, wer erst mit 25 den Führerschein macht, der darf gleich offen fahren.

Die nun auftretenden Schwierigkeiten will ich versuchen mit ein paar Beispielen zu erklären.

Fall 1:
Moppedist A ist 27 und will den Motorradführerschein machen. Er traut sich aber noch nicht so recht an die großen Maschinen ran und macht deshalb seine Fahrstunden auf einem kleinen 34 PS Mopped. Auf diesem legt er auch seine Prüfung ab. Darf A gleich offen fahren ?

Die Antwort ist nein.
Voraussetzung zum Erwerb der jeweiligen Führerscheinklasse ist, dass sowohl die Pflichtfahrstunden als auch die Praxisprüfung auf entsprechenden Fahrzeugen absolviert werden. A müsste also mit einer Maschine mit mindestens 44 KW seine Fahrstunden und seine Prüfung absolviert haben. Es bleibt bei der Einschränkung, A erhält den Führerschein Klasse A beschränkt.

Fall 2:
Unser A ist 24. Er will seinen Führerschein machen. Er besteht die Prüfung und fährt erstmal glücklich mit seiner 34 PS Maschine umher. Mit Vollendung des 25 Lebensjahres fragt sich A nun, ob er die Maschine einfach enddrosseln darf.

Auch hier ist die Antwort nein. Es gilt das oben zu Fall 1 gesagte. Voraussetzung zum Erwerb der jeweiligen Führerscheinklasse ist, dass sowohl die Pflichtfahrstunden als auch die Praxisprüfung auf entsprechenden Fahrzeugen absolviert werden.

A muss entweder nochmals eine praktische Prüfung (keine Theorie mehr) auf einem entsprechenden Mopped machen oder warten bis die 2 Jahres Frist abgelaufen ist.

Fall 3:
A steht kurz, etwa 5 Monate, vor der Vollendung des 25 Lebensjahres und überlegt nun, ob er schon jetzt den Führerschein A unbeschränkt machen kann oder ob er noch 5 Monate warten muss.

A kann natürlich jetzt schon den Führerschein A unbeschränkt machen. Der amtliche Führerscheinantrag kann je nach Bundesland 4 bis 6 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gestellt werden.
A muss jedoch darauf achten und seine Fahrschule auch darauf hinweisen, dass er eben seine Fahrstunden und seine Prüfung auf einem entsprechenden Mopped (also + 44 KW) absolviert.
A darf dann aber auch bei einer Prüfung vor Vollendung des 25 Lebensjahres erst mit Vollendung die „großen“ Maschinen bewegen.

Zum Abschluss ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klasse A beschränkt nicht mit der Zeitspanne Führerschein auf Probe zu verwechseln ist. Die Probezeit läuft oftmals parallel aber immer eigenständig, was sich vor allem dann bemerkbar macht, wenn der jeweilige Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Zum besseren Verständnis soll folgender abschließender Merksatz helfen:

Sofort offen fahren darf nur der, der das 25. Lebensjahr vollendet hat und der seine Ausbildung auf einem „großen“ Motorrad absolviert hat.

Ausblick: Änderung der Fahrerlaubnisklassen zum 19.01.2013:

Führerschein 2013 – Rückseite (Quelle: Bundesdruckerei GmbH)

Aufgrund der Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG musste die Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen bis zum 19.01.2011in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist mit der 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 nun geschehen.

Auch wenn die Neuregelung erst am 19.01.2013 in Kraft treten wird, hier vorab ein kleiner Ausblick der für Biker relevanten Änderungen:

Klasse A1
Die für 16- und 17-jährige Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h entfällt.

Gleichzeitig wird die Definition der Klasse ergänzt. Wie bisher fallen in diese Klasse alle Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW.
Ausdrücklich neu geregelt ist, dass das Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg nicht überstiegen werden darf.

Trotz der in der Richtlinie geschaffenen Möglichkeit Besitzern der PKW Klasse B das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 zu ermöglichen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Klasse A1 auch künftig nicht in die Klasse B einzuschließen.

Klasse A2
Diese Klasse wird neu eingeführt werden und umfasst künftig die Motorräder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Damit ersetzt die Klasse A2 die bisherige Klasse A (beschränkt) in der Fahrzeuge mit einer Leistung 25 kW bei einem Leistungsgewicht 0,16kW/kg umfasst waren.

Einstieg in die Klassen
Das bisherige Prinzip des Klassenführerscheins wird weiter gestärkt.
Wer die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben hat, kann nach 2 Jahren in die Fahrerlaubnisklasse A2 ohne weitere Theorieprüfung aufsteigen. Es ist in diesem Fall nur eine praktische Prüfung zu absolvieren. Gleiches gilt für den Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A.

Wer von der Klasse A1 in die Klasse A aufsteigen möchte, muss wie bisher beide Prüfungen absolvieren.

Besitzer der Klasse B, die bis zum 31.03.1980 ausgestellt worden ist, können die Klasse A2 durch Ablegen einer praktischen Prüfung erhalten, einer Theorieprüfung bedarf es ebenfalls nicht.

Trikes
Bisher durften Trikes von Besitzern der Fahrerlaubnisklasse B gelenkt werden.
Künftig, also für alle die ab dem 19.01.2013 ihren Führerschein erhalten, ist für das Fahren eines Trikes die Fahrerlaubnisklasse A vorgeschrieben, hinzu kommt das der Fahrerlaubnisinhaber mindestens 21 Jahre alt sein muss.

Anhänger
Die Fahrerlaubnisklasse A umfasst ab dem 19.01.2013 künftig nicht mehr die Erlaubnis zum Ziehen eines Anhängers mit einem Trike / Kraftrad.

Neue Klasse AM
Es wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt, die die bisherigen Klassen M und S ersetzen wird. Diese umfasst alle zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von bis zu 50ccm bzw. einer Leistung von 4 kW bei Elektromotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h.
Das Mindestalter dieser Klasse ist 16 Jahre.

Befristungsregelung
Für alle ab dem 19.01.2013 erworbenen Führerscheine gilt eine Frist von höchstens 15 Jahre. Die Führerscheine werden nicht mehr wie bisher ohne Frist ausgestellt.

Nach Ablauf der Frist ist der Führerschein durch die Behörde umzutauschen.

Eine ärztlichen oder sonstigen Untersuchung oder Prüfung ist (noch) keine Voraussetzung des Umtauschs.

Für alle Führerscheine, also auch die bisher unbefristet ausgestellten, gilt die Umtauschpflicht bis 2033.

Mindestalter
Für die Klasse A gilt bei Direkteinstieg (ohne vorherigen Erwerb der Klasse A2) das Mindestalter von 24 Jahren, bei Besitz der Klasse A2 für eine Dauer von mindestens 2 Jahren das Mindestalter von 20 Jahren und für Trikes das Mindestalter von 21 Jahren.
Für die Klasse A2 gilt das Mindestalter von 18 Jahren
Für die Klassen A1 und AM gilt das Mindestalter von 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen
Von der Klasse A sind die Klassen AM, A1 und A2 umfasst.
Von der Klasse A2 sind die Klassen A1 und AM umfasst.
Von der Klasse A1 ist die Klasse AM umfasst.
Die Klasse B (PKW) umfasst die Klassen AM und L (landwirtschaftl. Zugmaschinen, Arbeitsgeräte)

Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen

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